EnEV 2014

Anhänger aus Wiese mit EnEV 2014Die neue Energieeinsparverordnung
gültig ab 01.Mai 2014

  • Die Übergangsfrist, die der Verordnungsgeber bzgl. der Vorlagepflicht eingeräumt hat, sind verstrichen. Das heißt, unabhängig vom Baujahr oder der Gebäudeart ist ein Energieausweis bei Verkauf, Neuvermietung etc. auf Nachfrage des potenziellen Käufers bzw. Mieters unverzüglich vorzulegen.
  • Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen an neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude um 25 % ab 01.01.2016. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss zudem im Schnitt etwa 20% besser ausgeführt werden.
  • Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden und nach dem 01.01.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut dürfen diese ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedrigtemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer.
  • Dämmung oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen bis Ende 2015 gedämmt sein. Gemeint sind Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen. Die Forderung gilt auch als erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes entspricht. Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn die Hausbesitzer zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben.
  • Neuskalierung im Energieausweis und Stärkung der Modernisierungsempfehlung. Zusätzlich mit Energieeffizienzklassen von A+ bis H ergänzt.
  • Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweises müssen in der Immobilienanzeige bei Verkauf bzw. Neuvermietung genannt werden.

Bußgelder gemäß § 27 EnEV 2014

Bis zu 50.000 Euro Bußgeld: alte Heizkessel trotz Betriebsverbot nutzen; ungedämmte Leitungen nicht wie gefordert dämmen; oberste zugängliche Geschossdecke, die nicht der Baunorm entspricht nicht pflichtgemäß dämmen.

Bis zu 15.000 Euro Bußgeld drohen wenn ein Verpflichteter vorsätzlich oder leichtfertig: den Energieausweis bei Verkauf oder Neuvermietung nicht wie gefordert übergibt oder vorlegt, oder wenn er die Pflichtangaben in kommerziellen Anzeigen nicht veröffentlicht. Fehlende Pflichtangaben in Immobilienanzeigen stellen erst ab 01.05.2015 eine Ordnungswidrigkeit dar.

Bis zu 5.000 Euro Strafe können anfallen wenn ein Energieausweisersteller die zugeteilte Registriernummer nicht einträgt oder die Unterlagen und Daten für die Stichprobenkotrolle nicht wie gefordert übermittelt.

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